Gericht verweigert Frau Auskunft über Halbgeschwister aus Samenspende
Bianca StiebitzGericht verweigert Frau Auskunft über Halbgeschwister aus Samenspende
Eine durch Samenspende gezeugte Frau ist mit ihrer Klage gescheitert, in Erfahrung zu bringen, wie viele Halbgeschwister sie hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass sie keine Ansprüche auf Details über die Verwendung der Spermien ihres biologischen Vaters geltend machen kann. Das Urteil bestätigt damit frühere Ablehnungen ihres Begehrens nach solchen Informationen.
Die Klägerin hatte konkrete Daten zu den Samenspenden ihres biologischen Vaters gefordert. Sie verlangte Auskunft darüber, wie oft seine Proben verwendet wurden, wie viele Lebendgeburten daraus resultierten und wie viele geplante Schwangerschaften damit einhergingen. Ihr Ziel war es, die Anzahl ihrer möglichen Halbgeschwister zu ermitteln.
Das Gericht wies ihre Argumente zurück und stellte fest, dass ihr Interesse nicht als rechtlich schützenswertes Bedürfnis anzuerkennen sei. Selbst ihre Sorge, eine genetische Veranlagung für eine Autoimmunerkrankung geerbt zu haben, wurde nicht als ausreichender Grund gewertet. Die Richter urteilten, dass die Erkrankung weder schwerwiegend noch außergewöhnlich genug sei, um eine Offenlegung zu rechtfertigen.
Der beklagte Arzt hatte Spermien desselben Spenders für weitere künstliche Befruchtungen genutzt. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass das Recht der Klägerin auf Kenntnis ihrer biologischen Abstammung nicht so weit reiche, dass sie Anspruch auf diese zusätzlichen Details habe. Auch das deutsche Samenspenderregistergesetz räumt ein solches Recht nicht ein.
Die Unterlagen waren unvollständig – einige Daten waren vernichtet worden, andere möglicherweise nie erfasst. Daher war es dem Beklagten unmöglich, eine verlässliche Anzahl von Halbgeschwistern zu nennen. Bereits das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, und auch die Berufung blieb ohne Erfolg.
Das Urteil bestätigt, dass die Klägerin nach geltendem Recht keinen Anspruch auf die begehrten Informationen hat. Die Entscheidung unterstreicht die Grenzen von Auskunftsansprüchen in Fällen von Samenspenden. Ohne ein rechtlich anerkanntes Bedürfnis werden solche Klagen künftig keine Aussicht auf Erfolg haben.






