DAK-Gesundheit verschärft 2026 die Abrechnungsregeln für Apotheken drastisch
Pavel FaustDAK-Gesundheit verschärft 2026 die Abrechnungsregeln für Apotheken drastisch
DAK-Gesundheit verschärft Regeln für Apotheken bei Kostenvoranschlägen und Rechnungen
Ab dem 1. Mai 2026 gelten für Apotheken strengere Vorgaben bei der Einreichung von Kostenvoranschlägen und Abrechnungen an die DAK-Gesundheit. Fehler in den Unterlagen können künftig zu Rückweisungen oder Abrechnungsstreitigkeiten führen.
Standardmäßig müssen Apotheken bei elektronischen Kostenvoranschlägen Nettopreise angeben – sofern nicht vertraglich Bruttopreise vereinbart sind. In solchen Fällen oder bei Steuerbefreiung entfällt die Angabe eines Mehrwertsteuer-Hinweises. Werden jedoch Nettopreise verwendet, muss der jeweilige Umsatzsteuerstatus klar gekennzeichnet sein, und zwar entweder als "Netto (regulärer Mehrwertsteuersatz)" oder "Netto (ermäßigter Mehrwertsteuersatz)".
Bei der automatisierten Abrechnung sind Apotheken verpflichtet, neben den Preisen auch die entsprechenden Mehrwertsteuer-Kennzeichen anzugeben. Hier steht die Ziffer "1" für den regulären Steuersatz, "2" für den ermäßigten Satz. Diese Regeln gelten ebenfalls bei vertraglich vereinbarten Bruttopreisen oder Steuerbefreiungen, wobei spezifische Kennzeichen in den Unterlagen erforderlich sind.
Die DAK-Gesundheit warnt, dass falsche Preis- oder Mehrwertsteuerangaben zu Bearbeitungsproblemen führen können. Ab dem kommenden Jahr drohen bei Nichteinhaltung Verzögerungen bei Zahlungen oder Streitigkeiten über die Abrechnungsgenauigkeit.
Ziel der Änderungen ist eine einheitliche Berichterstattung finanzieller Details durch Apotheken an die DAK-Gesundheit. Nach dem 1. Mai 2026 riskieren Einreichungen ohne korrekte Preis- oder Mehrwertsteuerangaben die Ablehnung. Apotheken wurden aufgefordert, ihre Systeme zu prüfen, um Störungen bei der Abrechnung zu vermeiden.






